Unsere AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Monkey Security

Monkey Security, Inh.: Jessica Braun, Roggenburger Str. 5, 86156 Augsburg, USt-IdNr.: DE327914171, D-U-N-S®-Nummer: 34-327-0339

§ 1 Geltungsbereich

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte des Sicherheitsdienstleisters nach diesem Vertrag mit seinem Vertragspartner, nachstehend "Auftraggeber" genannt.

Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Auftraggeber schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Der Auftraggeber muss den Widerspruch innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an den Sicherheitsdienstleister absenden.

Monkey Security tritt als Dienstleister auf. Seine Beschäftigten dienen als Erfüllungsgehilfen. Die Weisungsbefugnis liegt alleinig beim Dienstleister. Eine Arbeitnehmerüberlassung ist getreu dem Gesetz über gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung vom 7.August 1972 BGBI 1972 I, 1393 nicht möglich.

§ 2 Vertragsgegenstand

2.1 Der Sicherheitsdienstleister ist auf die nach § 34a GewO zulässige, gewerbsmäßige Durchführung von Sicherheitsdienstleistungen jeder Art für Personen und Objekte spezialisiert.

2.2 Den Parteien ist bekannt, dass alle Mitarbeiter des Sicherheitsdienstleisters eine entsprechende Qualifikation gemäß § 34a GewO vorweisen können und von der Behörde als positiv zur Ausführung des Dienstes überprüft wurden.

2.3 Das besondere Leistungsspektrum des Sicherheitsdienstleisters umfasst:

A. Werk-, Objekt- u. Liegenschaftsschutz

Der Werk-, Objekt- u. Liegenschaftsschutz erfolgt speziell für Objekte mit erhöhten Sicherheitsanforderungen. In der Regel werden diese Objekte durch einen oder mehrere Sicherheitskräfte bewacht, die speziell nach den Wünschen und Aufträgen des Auftraggebers geschult und eingesetzt werden.

B. Veranstaltungsschutz

Der Veranstaltungsschutz umfasst den Kassen-, Ordnungs- und Aufsichtsdienst für Ausstellungen, Messen und sonstige Veranstaltungen.

C. Mobiler Sicherungsdienst

Der mobile Sicherungsdienst wird im Rahmen des Auftrags in Form von Einzel-/Doppelstreifen durchgeführt. Die Kontrollgänge erfolgen nach den Wünschen des Auftraggebers und werden im Sinne einer effektiven Überwachung zu unregelmäßigen Uhrzeiten durchgeführt und dokumentiert.

D. Interventionsdienst

Der Interventionsdienst handelt entsprechend der jeweilig vereinbarten Dienstanweisung und führt bei eingehenden Alarmen und Notrufen Präventionsmaßnahmen durch.

E. Bauzaunvermietung

Der Sicherheitsdienstleister unterliegt keiner VOB. Die Anbringung von Fremdwerbung muss im Vorfeld vom Sicherheitsdienstleister genehmigt werden. Eine Weitervermietung an Dritte ist ausgeschlossen. Sollte bei der Rückholung festgestellt werden, dass Material beschädigt wurde bzw. keine Rückgabe erfolgt, so wird das Material zum vollen Preis berechnet. Die im Angebot angegebenen Mietpreise beziehen sich auf die Miete je angefangener Woche.

E. Funkgerätevermietung

Die Vermietung erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, durch Ausgabe und spätere Rückgabe in den Räumen des Sicherheitsdienstleisters. Ein Versand (national) ist gegen Aufpreis möglich. Die Kosten für den Rückversand der Geräte sind vom Auftraggeber zu tragen. Das Paket muss vom Auftraggeber versichert und mit einem Versanddienstleister seiner Wahl zurückgesendet werden. Für die Rechnungsstellung werden die tatsächlich gebuchten Kalendertage (zzgl. etwaigem Versand) verrechnet. Die Kaution für die zu mietenden Gerätschaften ist im Voraus fällig. Eine Weitervermietung an Dritte ist ausgeschlossen. Sollte bei der Rückgabe festgestellt werden, dass Geräte oder Zubehör beschädigt wurde bzw. keine Rückgabe erfolgt, werden die Gerätschaften zum vollen Preis mit der Kaution verrechnet.

§ 3 Zustandekommen des Vertrages

Ein Vertrag mit dem Sicherheitsdienstleister kommt zustande, durch die Übermittlung und Bestätigung des unterschriebenen Angebots auf dem Postweg, per Fax, per elektronischer Post, durch mündliche Absprache und anschließendem Nachreichen einer schriftlichen Erklärung sowie durch die elektronische Angebotsbestätigung im Kundencenter.

Die Angebotsbindung (Bindungsfrist) erlischt mit Ablauf des Kalendertags des angegebenen Zeitraums gem. § 147 Abs. 2 BGB. Bei etwaigen unbefristeten Angeboten gilt § 146 BGB. Sollte keine schriftliche Angebotsbestätigung vor Beginn der Dienstleistung erfolgen, so gilt das Angebot spätestens mit dem Beginn der Dienstleistung als angenommen. Für alle angenommenen Angebote gelten die zur Zeit der Annahme enthaltenen Angebotsbedingungen nebst den allgemeinen Geschäftsbedingungen. .

§ 4 Leistungsumfang

A. Pflichten des Sicherheitsdienstleisters

4.1 Der Leistungsumfang richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag zwischen dem Sicherheitsdienstleister und dem Auftraggeber.

4.2 Der Sicherheitsdienstleister ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen und Bestimmungen gegenüber seinen Mitarbeitern verantwortlich.

4.3 Der Sicherheitsdienstleister wird auf die betrieblichen und vertraglich vereinbarten Belange des Auftraggebers eine Dienstanweisung für seine Mitarbeiter ausarbeiten, in der nähere Verhaltensanweisungen und Bestimmungen über Streifengänge, Kontrollen und sonstige Dienstverrichtungen festgelegt werden. Die Parteien sind sich einig, dass die von beiden Parteien etwaig unterschriebene Dienstanweisung Bestandteil des Vertrages werden soll. Der Sicherheitsdienstleister versichert nach bestem Wissen und Gewissen, dass seine Mitarbeiter die Dienstanweisung kennen, bzw. über diese unterrichtet werden und sich bei allen Sicherheitstätigkeiten streng an diese halten werden.

4.4 Änderungen und Ergänzungen der Dienstanweisung sind in der Regel nicht vorgesehen und bedürfen deshalb einer schriftlichen Vereinbarung. Soweit unvorhergesehene Gefahrensituationen es erforderlich machen, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Streifengängen, Kontrollen und sonstigen Dienstvorrichtungen Abstand genommen werden, um angemessen auf die Gefahr reagieren zu können.

4.5 Der Sicherheitsdienstleister ist für die Ausstattung seiner Mitarbeiter mit technischen Gerätschaften, wie Funkgeräten, Taschenlampen, Verteidigungswerkzeugen etc., sowie für die vertraglich vereinbarte, einheitliche Dienstkleidung verantwortlich.

B. Pflichten des Auftraggebers

4.6 Der Auftraggeber verpflichtet sich, Räumlichkeiten für die Sicherheitsmitarbeiter kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich ferner, dass bei der Benutzung der Räumlichkeiten, sowie der Begehung des zu bewachenden Objekts alle gesetzlichen und behördlichen Auflagen, Anweisungen und Vorschriften eingehalten und erfüllt sind.

4.7 Zum Zwecke der Vertragsdurchführung erteilt der Auftraggeber den Sicherheitsmitarbeitern für die Zeit des Einsatzes das ihm zustehende Hausrecht über das zu bewachende Objekt. Weiterhin sind die für den Sicherheitsdienst eventuell erforderlichen Schlüssel kostenlos und in ausreichender Menge, sowie eine Notfallliste mit Telefonnummern und Anschriften der wichtigen Kontaktpersonen an den Sicherheitsdienstleister zu übergeben.

§ 5 Vertragsdauer und Vergütung

5.1 Der Vertrag beginnt und endet zum spezifisch und individuell vereinbarten Zeitpunkt.

5.2 Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so gelten die im Angebot festgehaltenen Bedingungen.

5.3 Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Laufzeits-, bzw. Monatsende. Das Vertragsverhältnis verlängert sich stillschweigend um einen weiteren Monat, wenn nicht ein Vertragspartner in der vorgesehenen Kündigungszeit das Vertragsverhältnis kündigt. Eine fest vereinbarte Mindestvertragslaufzeit ist davon nicht betroffen.

5.4 Im Falle der Kündigung des Sicherheitsdienstleistungsvertrags durch den Auftraggeber hat dieser den Termin für die Herausgabe sämtlicher Schlüssel, Pläne, Listen, Unterlagen etc. rechtzeitig, d. h. mindestens zwei Wochen vorher, mit dem Sicherheitsdienstleister zu vereinbaren.

5.5 Der Vertrag kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von beiden Vertragsparteien ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

a) über eine der Vertragsparteien ein Insolvenzverfahren über das Vermögen beantragt ist oder wird oder eine Partei liquidiert werden soll;

b) eine der Parteien einer wesentlichen Vertragspflicht trotz einer Kündigungsandrohung und Fristsetzung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt;

c) der Zahlungsrückstand oder die Fälligkeit der vereinbarten Gesamtsumme mehr als 6 Wochen überschritten hat und mindesten 5.000,00 EUR beträgt.

5.6 Wird der Vertrag aus den unter Punkt 5.5 genannten Gründen von Seiten des Sicherheitsdienstleisters gekündigt, ist der Auftraggeber verpflichtet, seine Unterlagen, Schlüssel, Pläne und sonstiges abzuholen. Hierzu wird der Sicherheitsdienstleister dem Auftraggeber unter seiner zuletzt genannten Anschrift eine Frist von zwei Wochen setzen.

5.7 Im Falle der Stornierung des Auftrags durch den Auftraggeber steht dem Sicherheitsdienstleister mindestens 50 % der Gesamtauftragssumme zu, ohne dass dieser einen Nachweis des tatsächlichen Schadens zu erbringen hat.

5.8 Zahlungsmodalitäten: Der vertraglich vereinbarten Zahlungspflicht kann der Auftraggeber per Überweisung oder Zahlung auf das Paypal-Konto nachkommen.

5.9 Sämtliche Zahlungen sind, soweit nicht anderweitig vereinbart, 7 Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine durch den Auftraggeber steht dem Sicherheitsdienstleister ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5 % bei B2C (Business-to-Consumer) Geschäftsbeziehungen sowie 9 % bei B2B (Business-to-Business) Geschäftsbeziehungen über dem derzeit gültigen Basiszinssatz zu. Das Recht der Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.

5.10 Barauslagen und besondere Kosten, die dem Sicherheitsdienstleister auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers entstehen, werden zum Selbstkostenpreis berechnet.

5.11 Sämtliche Leistungen des Sicherheitsdienstleisters verstehen sich inklusive der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer in Höhe von zurzeit 19 %.

5.12 Die im Angebot und der zugehörigen Auftragsbestätigung vereinbarte Stundenanzahl wird als Mindeststundenanzahl für die Vergütung angesehen.

§ 6 Mängelanzeige

6.1 Bei etwaigen Unstimmigkeiten oder Abweichungen der Sicherheitsdienstleistung von der vereinbarten Dienstanweisung sind sofort schriftliche Vermerke zu notieren und der Sicherheitsdienstleister umgehend zu benachrichtigen. Hierfür wird dem Auftraggeber eine Benachrichtigungsfrist von 3 Tagen zugestanden.

6.2 Bei nachweisbaren Mängeln an der Tätigkeit der Sicherheitsmitarbeiter wird der Sicherheitsdienstleister nach seiner Wahl angemessen und verhältnismäßig nachbessern, bzw. seine Mitarbeiter erneut schulen.

§ 7 Bewachungshaftpflichtversicherung

Der Dienstleister besitzt eine gemäß § 34a GewO vorgeschriebene Haftpflichtversicherung,  mit weltweitem Geltungsbereich (ausgenommen USA u. Kanada) mit den folgenden, aufgeführten Summen. Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Besitz und Gebrauch von Schusswaffen und Munition zu betrieblichen Zwecken.

Versicherungssumme außerhalb der Durchführung des Bewachungsvertrages:

Die Versicherungssumme des Vertrages beträgt je Versicherungsfall: EUR 3.000.000 pauschal für Personen- und Sachschäden. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres bleibt auf das Dreifache der Versicherungssumme begrenzt.

Innerhalb der für Sachschäden vereinbarten Versicherungssumme gelten besondere Versicherungssummen für:

Tätigkeitsschäden: EUR 3.000.000 je Versicherungsfall, EUR 9.000.000 je Versicherungsjahr.

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, auch aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Versicherungssumme hierfür beträgt: EUR 2.000.000 je Versicherungsfall, EUR 6.000.000 je Versicherungsjahr.

Versicherungssumme aus der Durchführung des Bewachungsvertrages:

Die Versicherungssumme beträgt je Schadenereignis: EUR 2.000.000 für Personenschäden, EUR 1.000.000 für Sachschäden, je Versicherungsjahr das Dreifache dieser Versicherungssumme.

Innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden gelten besondere Versicherungssummen aus der Durchführung des Bewachungsvertrags für:

Beschädigung oder Vernichtung bewachter Sachen: EUR 50.000 je Versicherungsfall, EUR 100.000 je Versicherungsjahr.

Beschädigung an zur Durchführung der Bewachung überlassenen Sachen: EUR 50.000 je Versicherungsfall, EUR 100.000 je Versicherungsjahr.

Abhandenkommen bewachter Sachen: EUR 50 .000 je Versicherungsfall, EUR 100.000 je Versicherungsjahr.

Abhandenkommen überlassener fremder Schlüssel/Codekarten: EUR 50.000 je Versicherungsfall, EUR 100.000 je Versicherungsjahr.

Reine Vermögensschäden: EUR 25.000 je Versicherungsfall, EUR 50.000 je Versicherungsjahr.

Mitversichert im Umfang des Vertrages ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Ansprüchen Dritter aufgrund unerlaubten Handlungen der Mitarbeiter des Versicherungsnehmers (übrige Betriebsangehörigen).

Versicherungssumme für die Umwelt-Haftpflichtversicherung je Versicherungsfall: EUR 3.000.000 pauschal für Personen- und Sachschäden sowie bedingungsgemäß mitversicherte Vermögensschäden. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte dieser Versicherungssumme.

Versicherungssumme für die Umweltschadensversicherung je Versicherungsfall: EUR 3.000.000. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte dieser Versicherungssumme.

§ 8 Verschwiegenheitspflicht

Der Sicherheitsdienstleister verpflichtet sich, während der Dauer des Vertragsverhältnisses und auch nach dessen Beendigung, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers Stillschweigen zu bewahren.

§ 9 Haftung

9.1 Der Sicherheitsdienstleister haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt verschuldensunabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Sicherheitsdienstleister ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet der Sicherheitsdienstleister in demselben Umfang.

9.2 Die Regelung des vorstehenden Absatzes (8.1) erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit.

§ 10 Mindestlohn und verbindliche Tarifverträge

Der Dienstleister versichert nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) wie auch dem derzeitig gültigen Lohntarifvertrag (LTV) für das Wach- u. Sicherheitsgewerbe in Bayern zu handeln. Der mit dem Auftraggeber jeweils vereinbarte Preis pro Stunde/Anfahrt usw. wird bei einer Anpassung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) und/oder des Lohntarifvertrags (LTV) für das Wach- u. Sicherheitsgewerbe in Bayern prozentual mit der Differenz zwischen dem neuen und alten, vorgegebenen Mindestsatz angeglichen, d. h. mit der daraus resultierenden Preisspanne prozentual erhöht. Dies gilt alleinig der Einhaltung der gesetzlichen und tariflichen Vorgaben. Hierrüber wird der Auftraggeber rechtzeitig, spätestens jedoch 4 Wochen im Voraus bis zum Eintreten der Änderung, informiert..

§ 11 Gerichtsstand

Für die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen und Auseinandersetzungen ist ausschließlich der Sitz des Sicherheitsdienstleisters. Der Dienstleister ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.

§ 12 Salvatorische Klausel

An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

Stand: November 2024

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